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Pferdetransportern -Leihen? Was ist dabei zu beachten?: nach oben
Schäden am Transporter durch das Pferd
Verletzung des Pferdes
Haftung bei unentgeltlicher Überlassung
Haftung bei entgeltlicher Überlassung
Unfallschäden am Transporter

Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass ein Pferdebesitzer einen Pferdeanhänger besitzt. Wie oft transportiert man ein Pferd? (abgesehen von Turnierreitern, die öfter auf entfernte Turniere fahren). Aber Ausnahmen bestätigen die Regel. Was ist, wenn das Pferd krank ist und in eine entfernte Tierklinik gebracht werden muss?
Lösung 1: man beauftragt ein Pferdetransportunternehmen. Dieser Transport (gewerblich) beinhaltet einen umfassenden Versicherungsschutz, mit der Folge, dass Schäden, die bei dem Transport an dem Pferd entstehen, versichert sind.
Lösung 2: man leiht sich einen Pferdetransporter.

Soweit kein Problem. Aber was passiert wenn:

1) ...Schäden am Transporter durch das Pferd entstehen?
Leihe von Transporter
Das Pferd ist hypernervös und tritt im Anhänger wild um sich und beschädigt den Hänger. Eine bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung tritt für den durch das Pferd verursachten Schaden nicht ein. Die Versicherungen haben in ihren Geschäftsbedingungen stets die Haftung für Schäden, die an gepachteten, gemieteten oder geliehenen Sachen entstehen, ausgeschlossen. Folglich muss der Pferdebesitzer persönlich für jeden Schaden, den sein Pferd an dem geliehenen oder gemieteten Anhänger verursacht hat Gradestehen.

2) ... sich das Pferd im Anhänger verletzt? Leihe von Transporter
Was ist wenn der Anhänger Mängel hatte und das Pferd sich deshalb verletzt?. In allen diesen Fällen, in denen das Pferd aufgrund eines Mangels des Anhängers zu Schaden kommt sind 2 Fragen von Bedeutung:

a. Hat der Pferdebesitzer den Anhänger unentgeltlich überlassen bekommen? oder

b. Hat der Pferdebesitzer mit dem Eigentümer des Anhängers ein Entgelt für den Gebrauch vereinbart?

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zu a) Haftung bei unentgeltlicher Überlassung Leihe von Transporter
Es liegt ein Leihvertrag gemäß § 598 BGB vor. Im Rahmen eines Leihvertrages haftet der Verleiher nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, was soviel bedeutet, dass der Verleiher nur dann haftet, wenn er von dem Mangel Kenntnis hatte, oder es offensichtlich war, dass ein Schaden vorgelegen hat.

zu b) Haftung bei entgeltlicher Überlassung Leihe von Transporter
Der Vermieter haftet gem. § 536 BGB. Wer also einen entgeltlichen Überlassungsvertrag abschließt, übernimmt als Vermieter die Haftung für die vertragsgemäße Gebrauchstauglichkeit des Anhängers. Auch dann, wenn er nicht wusste oder erkennen konnte, dass der Anhänger Mängel hatte. Der Eigentümer des Anhängers haftet also für alle - auch geheimen - Mängel. Um dieses Risiko auszuschließen, ist eine Transportversicherung für Fremdpferde bzw. für Vermietungsfälle von Vorteil. Natürlich kann man auch einen entsprechender Haftungsausschluss mit dem Mieter vereinbaren

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3) ... Unfallschäden am Transporter entstehen? Leihe von Transporter
Ich zeige 3 der gängigsten Möglichkeiten auf:

1. Der Fahrer des Pferdeanhängers trifft die Schuld:
Der Pferdeanhänger ist normalerweise nicht gesondert haftpflichtversichert. Es besteht eine Versicherung über das jeweilige Zugfahrzeug. Nicht abgedeckt ist der Schaden, der an dem Pferdeanhänger entsteht. Wenn der Pferdeanhänger gegen Schäden versichert sein soll, sollte eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Ist dies nicht der Fall, muss der Fahrer den Schaden am Pferdeanhänger persönlich tragen.
2. Der Fahrer des Pferdeanhängers ist nicht schuld an dem Unfall:
Natürlich muss in diesem Fall der Unfallgegner für den gesamten Schaden aufkommen. Auch für die eventuell entstehenden Kosten für die Behandlung des Pferdes durch einen Tierarzt.
3. Mitschuld:
Ein Mitverschulden z. B. kann sich aus der mangelnden Verkehrstüchtigkeit des Pferdeanhängers ergeben. Allerdings ist der Entleiher verpflichtet, vor Fahrtantritt die Funktionstüchtigkeit des Anhängers zu überprüfen. Sofern er eine entsprechende Prüfung unterlassen hat, trifft ihn eine Mitschuld. Zusätzlich kann der Eigentümer des Pferdeanhängers in die Haftung genommen werden, wenn er den Anhänger entgeltlich vermietet hat. Dann haftet er nämlich dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit im Straßenverkehr gegeben ist. Hat er dagegen den Anhänger unentgeltlich verliehen, trifft ihn ein Mitverschulden nur dann, wenn er Kenntnis von dem mangel hatte und den Entleiher nicht davon in Kenntnis gesetzt hat.


Reitunterricht nach oben
Wer haftet für was? Wenn es zu einem Reitunfall kommt, stellt sich sofort diese Frage. Das ist oft nicht einfach, da die verschiedensten Haftungsrisiken zu unterscheiden sind.
1 . Fall:
Reitunterricht in der Abteilung. Die Person, die Reitunterricht gibt, hat keine Reitlehrerausbildung.
Ein Pferd aus der Abteilung buckelt unerwartet los und wirft den Reitschüler ab. Dieser verletzt sich.
Es stellt sich die Frage ob die Tierhalterhaftung eingreift. Gemäß § 833 BGB ist derjenige, der ein Tier hält, grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den das Tier verursacht hat. Tierhalter ist, wer an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse hat und über die Betreuung und die Existenz des Tieres entscheidet. Das ist normalerweise der Eigentümer, kann aber auch jede andere Person sein, die ein begründetes Eigeninteresse an der Haltung des Tieres hat. Die Haftung trifft also grundsätzlich denjenigen, der über das Pferd bestimmen kann.
2. Fall:
Reitunterricht in der Abteilung. Die Person, die Reitunterricht gibt, hat keine Reitlehrerausbildung. Eine Person reitet das eigene Pferd.
Ein Anspruch aus der Tierhalterhaftung scheidet aus. Ein sogenannter Eigenschaden, also der durch das eigene Pferd dem Eigentümer persönlich entstehende Schaden, ist durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht versichert und auch nicht versicherbar.
3. Fall:
Die Tierhalterhaftung tritt ein, wenn es sich um ein Privatpferd handelt, welches von einer Person gepflegt wird und von dieser regelmäßig im Reitunterricht mitgeritten werden darf. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung hat für den Schaden des Reitschülers aufzukommen.
4. Fall:
Das Pferd wird von einem gewerbebetreibenden Reitbetrieb für die Reitstunde vermietet.
Nach § 833 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftpflicht dann nicht ein, wenn der Schaden durch ein Tier verursacht wird, das zu Erwerbszwecken eingesetzt wird und bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet wurde. Der Eigentümer des Pferdes, der sein Pferd gewerbsmäßig vermietet, haftet also nicht für den von seinem Pferd verursachten Schaden, soweit er das Pferd ordnungsgemäß beaufsichtigt hat. Hat sich aber nun der "Reitlehrer" nicht sorgfältig genug um seine Reitschüler gekümmert, d.h. z.B. wenn er sich während der Reitstunde längere Zeit nicht in der Halle aufgehalten hat und einen Reitanfänger auf ein bekannt schwieriges oder lebhaftes Pferd gesetzt hat, kann der Entlastungsbeweis nicht geführt werden und den gewerbsmäßigen Pferdeeigentümer trifft dann auch die Tierhalterhaftung.

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Urteile

LG Regensburg (S 24/85) Urteil vom 09.04.85
BGB § 254, 828 Abs. 2, § 833, 834

Hat sich ein neunjähriges Kind einem ihm unbekannten, auf einer von der öffentlichen Straße durch eine Wiese getrennten Koppel gehaltenen Pferd genähert und wurde es von ihm gebissen, trifft das Verschulden allein das Kind, so dass Ansprüche gegen den Tierhalter nicht gegeben sind.


OLG Köln (9 U 7/91) Urteil vom 14.01.92
BGB § 833; StVG § 7,17

Nähert sich ein PKW-Fahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe (hier: zwei Pferde) mit überhöhter Geschwindigkeit (hier: 64 km/h) und muss er eine Vollbremsung vornehmen, so reduziert sich die Tierhalterhaftung auf 20 %, wenn ein Reitpferd aufgrund des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers scheut und mit der Hinterhand in die Fahrbahn ausbricht.

Fundstelle(n)
NZV 1992, 487


OLG Köln (27 U 92/92) Urteil vom 16.12.92
BGB § 833; RVO § 636,§ 658,§ 548,§ 539

Übernimmt jemand gegenüber einem nichtgewerbsmäßigen Pferdehalter aus Gefälligkeit während dessen mehrtägiger Abwesenheit die Versorgung der Pferde und erleidet er bei deren Versorgung einen Personenschaden, so kann die Haftung des Pferdehalters aus § 833 BGB gem. § 636 Abs. 1 und 2 RVO ausgeschlossen sein.

Fundstelle(n)
NJW-RR 1993, 920
VersR 1994, 693


OLG Köln (26 U 54/92) Urteil vom 31.03.93
BGB § 833, 847, 254

Übernimmt jemand aus Gefälligkeit die Aufgabe, während der Urlaubsabwesenheit eines Pferdehalters dessen Reitpferd durch Führen am Führstrick zu bewegen, und wird er hierbei durch das Pferd verletzt, so kann ihm der Pferdehalter nach § 833 BGB zum Schadenersatz verpflichtet sein.

Entscheidend ist, ob der Geschädigte die unfallverursachende Tätigkeit vorwiegend im eigenen Interesse ausübt oder um dem Tierhalter gefällig zu sein. Im letzteren
Fall ist für einen Ausschluß der Haftung nach § 833 S. 1 BGB kein Raum.

Fundstelle(n)
VersR 1994, 1076
r+s 1994, 255


OLG Celle (20 U 57/94) Urteil vom 24.04.96
BGB § 833, 847, 254

Einen erfahrenen Reiter trifft an der durch Ausschlagen eines Pferdes verursachten Verletzung ein Mitverschulden, wenn er, ohne dazu gezwungen zu sein, mit einem zu geringen Sicherheitsabstand an der Hinterhand des Pferdes vorbeigeht (hier: Mitverschulden von 1/3).

Fundstelle(n)
VersR 1997, 633

OLG Koblenz (3 U 899/97) Urteil vom 21.04.98
BGB § 833

1. Wer vom Reitstallbetreiber zum Zwecke der Teilnahme an dem von diesem geführten Ausritt ein Pferd anmietet, braucht sich im Falle eines
Sturzes vom Pferd nicht schon einen allgemeinen Haftungsausschluß wegen Handelns auf eigene Gefahr entgegenhalten zu lassen.

2. Es gibt weder eine Vermutung noch einen Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz eines Reiters Folge eines unberechenbaren Verhaltens
seines Pferdes ist. Die Gefahr des Sturzes ist untrennbar mit dem Reitsport verbunden. Sie kann sich auch dadurch verwirklichen, dass der Reiter
die bei Leitung des Pferdes erforderliche Sorgfalt nicht beachtet.

3. Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auf eine "spezifische Tiergefahr" zurückzuführen ist, trifft den geschädigten Reiter, wenn
das Pferd im Zeitpunkt des Unfalls unter seiner Leitung stand.

Fundstelle(n)
r+s 1998, 374

BGH (VI ZR 49/91) Urteil vom 09.06.92
BGB § 833

Der Halter eines Reitpferdes kann dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd verletzt, auch dann nach § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet
sein, wenn er dem Verletzten das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat.

Fundstelle(n)
JuS 1993, 73
MDR 1992, 1032
NJW 1992, 2474
VersR 1992, 1145


Verhalten in Wald und Flur nach oben
Naturschutz
Im Bundesnaturschutzgesetz sind die rahmengesetzlichen Regelungen über das Betreten von Flur und Wald festgelegt.

§ 14 Betreten des Waldes
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, Fahren mit Krankenstühlen und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Das Fahren mit Pferden kann analog auf allen Straßen und Wegen ausgeübt werden, soweit diese nicht mit den Schildern: "Gesperrt für Fahrzeuge aller Art" oder ,,Gesperrt für Pferdefuhrwerke" gekennzeichnet sind. Einschränkungen wie in § 27.

§ 17 Schlechte Sicht
Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Diese dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
Das Verbotsschild für Reiter gilt nicht für Fuhrwerke, andererseits darf dort nicht gefahren werden, wo ein Reitgebotsschild aufgestellt ist.

§ 27 Betreten der Flur
Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet. Einschränkungen sind länderbezogen, insbesondere auf Flächen des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder im Interesse des Grundstücksbesitzers.

Straßenverkehr
Als Teilnehmer am Straßenverkehr sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung für alle bindend.
Die Ausstattung der Wagen muss diesen Regeln entsprechen, die auch Grundlage der Richtlinien für den Bau und Betrieb pferdebespannter Fahrzeuge sind, die von der FN in Zusammenarbeit mit der DEKRA erarbeitet wurden.

 

Versicherung nach oben

Tierhüter-Haftpflichtversicherung:
Diese tritt ein, wenn fremde Pferde in Obhut eines Pensionsstallinhabers oder Pflegers im Stall oder auf der Weide einen Schaden.

Obhutsschäden: Zusätzlich zu o.g. Versicherungen sind die Schäden an den Pferden selbst zu versichern Da wiederum die Pferdebesitzer diese Versicherung kaum kennen, tragen sie die Folgekosten der Schäden an ihren Tieren selber.

Pferdehalter-Haftpflichtversicherung: Diese sollte jeder Besitzer eines Pferdes abschließen. Laut BGB ist der Besitzer nämlich verpflichtet, jeden unbestrittenen und vermuteten Schaden (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden) durch Schuld seines Pferdes zu tragen.

Checkliste für die Pferdehaftpflichtversicherung
1. Mitversicherung von Flurschäden (Ihr Pferd bricht aus und beschädigt Nachbars Garten.)
2. Mitversicherung der Haftpflicht eines nicht-gewerblichenTierhüters. (Ein Bekannter führt Ihr Pferd auf die Weide, das Pferd bricht aus.)
3. Mitversicherung des privaten Gastreiterrisikos (Eine Bekannte reitet Ihr Pferd. Das Pferd scheut und die Bekannte fällt vom Pferd. Sie haften für sämtliche Regressansprüche der Krankenkasse des Geschädigten. Eventuell zwischen Ihnen und Ihrer Bekannten vereinbarte Haftungsausschlüsse sind gegenüber Dritten nicht wirksam !!!) Dieses Haftungsrisiko gilt insbesondere auch bei Reitbeteiligungen.
4. Die Mitversicherung des Turnierrisikos muss ausdrücklich bestätigt werden, falls Sie auf Turnieren reiten wollen.
5. Schäden an geliehenen Sachen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie Ihr Pferd in einem Fremdstall eingestellt haben, ist die Mitversicherung besonders zu vereinbaren.
6. Auf besondere Zaunvorschriften sollte verzichtet werden. Bestehen Sie darauf. (Sonst kannes zu Schwierigkeiten kommen, wenn Ihr Pferd aus der Weide ausbricht)
7. Vereinbaren Sie eine hinreichende Deckungssumme. Die Erfahrung zeigt, dass Sie zumindest 1 Mio., besser 2 Mio. Euro oder höher betragen sollte.

Reitpferdeversicherung
Es gibt eine Vielzahl von Versicherungsmöglichkeiten. Der Pferdebesitzer sollte beim Abschluss immer alle Risiken deckenden Haftungsumfang den Vorzug geben. Es ist nicht empfehlenswert, nur für Tod und Nottötung Versicherungsschutz zu nehmen und dabei die dauernde Unbrauchbarkeit unberücksichtigt zu lassen.

Beispiel einer solchen Versicherung:

1. Aufnahme in die Versicherung
a. Mindestaufnahmealter: vollendeter 7. Lebenstag
b. Höchstaufnahmealter: für Großpferde: vollendetets 11. Lebensjahr,
c. Höchstaufnahmealter: für Kleinpferde: vollendetes 15. Lebensjahr

Sofern die Pferde gesund sind, sind alle oben aufgeführten Pferde versicherungsfähig. Der Nachweis der Gesundheit ist durch ein tierärztliches Attest zu beizubringen.


2. Was ist versichert?
a. Tod oder Nottötung infolge Krankheit oder Unfalls,
b. Trächtigkeits- und Geburtsrisiko bei Stuten,
c. dauernden Unbrauchbarkeit infolge Krankheit oder Unfalls,
d. Brand, Blitzschlag, Explosion
e. Entwendung und Abhandenkommen,
f. alle Landtransporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, auf Wunsch auch ins Ausland

Nicht eingeschlossen sind Teilnahme an Rennen, Vielseitigkeitsprüfungen (Military) sowie an Distanzritten. Diese können aber gegen Zuschlag mitversichert werden.


3. Die Höhe der Versicherungssumme?
Die Versicherungssumme muss dem tatsächlichen Wert des Pferdes entsprechen. In der Regel wird dies der Ankaufspreis sein..


4. Wie hoch ist die Leistung des Versicherers im Schadenfall?

a. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung.
b. Ein eventueller Verwertungserlös wird auf die Entschädigung angerechnet. Folgende Entschädigungssätze sind möglich:
- bei Tod oder Nottötung: 80 oder 100 %
- bei dauernder Unbrauchbarkeit: 50, 60, 70 oder 80 % der Versicherungssumme.


5. Kosten der Versicherung?
Die Kosten der Versicherung variieren, wie bei jeder Versicherung, je nach Anbieter. Informieren Sie sich bei mehreren Anbietern.
Die Versicherungskosten sind allerdings bei allen Anbietern nach der Versicherungssumme und den gewünschten Entschädigungssätzen gestaffelt.
Je höher die Auszahlungsquote ist, desto höher ist auch die Prämie.


 

Neues Gesetz nach oben
Pferdekauf / Pferdehandel

Der Kauf von Pferden ist bisher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) durch die sogenannte "Kaiserliche Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27.3.1899" geregelt gewesen.

Im Rahmen der Anpassung des deutschen Kaufrechts an die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU, hat die deutsche Gesetzgebung nun Veränderungen vorgenommen, die seit dem 1. Januar 2002 entscheidende Auswirkungen auf den Pferdekauf haben.

Das Pferd ist laut Gesetzgeber juristisch mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen als Sache eingestuft.

Die Gewährleistung für Mängel an Tieren soll nach den allgemeinen Regeln erfolgen, die auch für Sachen gelten. Der Gesetzgeber hält deshalb eine Sonderregelung für den Viehkauf für entbehrlich. Somit wird eine Unterscheidung der Hauptmängel (Gewährsmängel wie Dämpfigkeit, Dummkoller, Kehlkopfpfeifen, Koppen, Periodische Augenentzündung und Rotz) von den Neben- oder Vertragsmängeln (wie z.B. Hufrollenentzündung, Rehe und Spat) entfallen. Parallel dazu entfällt sowohl die zweiwöchige Gewährsfrist bei Hauptmängeln wie auch die Gewährsfrist bei Nebenmängeln, soweit sie vereinbart werden konnten.

Konsequenzen:
Rechte des Käufers: Der Verkäufer hat die Verpflichtung, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Ein Pferd ist mangelfrei,
a) wenn es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
b) wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB
c) oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Tieren gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Tieres erwarten kann § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Im Falle eines Mangels kann der Käufer nach § 437, 439 BGB zunächst Nacherfüllung verlangen
Scheitert der primäre Nacherfüllungsanspruch (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung), dann kann der Käufer gem. § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB
a) vom Vertrag zurücktreten,
b) den Kaufpreis mindern oder
c) Schadensersatz gem. § 440, 280, 281 BGB verlangen.

Beweislast:
Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel besteht und dass dieser bei Gefahrübergang bereits vorlag. Neu ist, dass beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf (wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Pferd kauft) zugunsten des Käufers eine Beweiserleichterung gem. § 476 BGB gegeben ist. Wenn also ein gewerblicher Verkäufer ein Pferd verkauft und sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang zeigt, dass ein Sachmangel vorliegt, wird vermutet, dass das Pferd schon bei Übergabe mangelhaft war. Jetzt muss der Verkäufer beweisen, dass dies nicht so war. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn diese widerlegliche Vermutung mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist. (Veränderungsrisiko durch Ausbildung, Fütterung, Haltung etc.)

Verjährung:
Die Verjährungsfrist beträgt jetzt zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Eine vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag über eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist ist nicht möglich. Nur beim Verbrauchsgüterkauf wird durch § 475 Abs. 2 BGB die Möglichkeit einer Reduzierung auf 1 Jahr eingeräumt, wenn es sich um eine gebrauchte Sache handelt.

Anmerkung:
Was ist nun ein "gebrauchtes" Pferd? Ist es die Zuchtstute? oder das angerittene Pferd oder vielleicht das Fohlen? Ich denke, da werden die Gerichte noch einiges zu tun bekommen.

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